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#Neues aus der Industrie
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Schiffe bewältigen niedrigere Schwefelbrennstoffbedarfe in den Schadstoffbegrenzungsbereichen ab dem 1. Januar 2015
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Gekennzeichnete Schadstoffbegrenzungsbereiche ist Effekt oben bis zum 31. Dezember 2014
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Die Schiffe, die in gekennzeichneten Schadstoffbegrenzungsbereichen handeln, müssen an Bord des Heizöls mit einem Schwefelgehalt von keinem mehr als 0,10%, gegen die Grenze auf 1,00% ab dem 1. Januar 2015 verwenden in Wirklichkeit oben bis zum 31. Dezember 2014.
Die strengeren Regeln treten unter die internationale Versammlung für die Verhinderung von Verschmutzungsform-Schiffe (MARPOL) Anhang VI (Regelungen für die Verhinderung der Luftverschmutzung von den Schiffen), speziell unter Regelung 14 in Kraft, die Emissionen von Schwefel-Oxiden (SOx) und von Feinstaub von den Schiffen umfasst. Diese Anforderungen wurden im Oktober 2008 einvernehmlich angenommen und in Kraft traten im Juli 2010.
Die Schadstoffbegrenzungsbereiche, die unter MARPOL-Anhang VI für SOx hergestellt werden, sind: der Ostseeraum; der Nordseebereich; der nordamerikanische Bereich (Bedeckung kennzeichnete Küstenregionen vor den Vereinigten Staaten und dem Kanada); und der karibische Seebereich Vereinigter Staaten (um Puerto Rico und die United States Virgin Islands).
Außerhalb der Schadstoffbegrenzungsbereiche ist die Strombegrenzung für Schwefelgehalt des Heizöls 3,50% und an und nach dem 1. Januar 2020 fällt zu 0,50% m/m. Das Datum 2020 ist abhängig von einem Bericht, hinsichtlich der Verfügbarkeit des erforderlichen Heizöls bis 2018 abgeschlossen zu werden. Abhängig von dem Ergebnis des Berichts, konnte dieses Datum zum 1. Januar 2025 aufgeschoben werden.
Schiffe erfüllen möglicherweise auch die SOx-Bedingungen, indem sie Gas als Brennstoff oder eine anerkannte gleichwertige Methode, zum Beispiel, Abgasreinigungssysteme oder „Wäscher“ verwenden.